AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

PRÄAMBEL 

(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit) 

(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung“, im folgenden AGB genannt, sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch bilberry consulting e.u., insbesondere in den zum Berufsfeld der Unternehmensberater gehörigen Beratungsbereichen, zum Gegenstand haben.

(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Es gilt als vereinbart, dass jene wirksame und rechtliche zulässige Klausel an Stelle der unwirksam gewordenen Bestimmung treten soll, die dieser am nächsten kommt.

(3) bilberry consulting e.u. ist berechtigt, den Beratungsauftrag (ganz oder teilweise) durch Sachverständige wie auch unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner durchführen zu lassen.

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass bilberry consulting e.u. auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und der bilberry consulting e.u. von allen Vorgängen und Umständen unaufgefordert Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind bzw. sein können. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von bilberry consulting e.u. bekannt werden.

(6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden. Die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes, sowie sämtlicher, arbeitsrechtlicher und sonstiger – insbesondere auch individuell arbeitsvertraglicher – Vorschriften, welche die Arbeitnehmer des Auftraggebers betreffen, obliegt einzig den Auftraggeber; bilberry consulting e.u. übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Haftungen.

(7) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und bilberry consulting e.u. bedingt, dass bilberry consulting e.u. über zuvor bereits durchgeführte und/oder laufende Beratungen durch Dritte – auch auf anderen Fachgebieten – durch den Auftraggeber umfassend informiert wird.

 

§ 1 Geltungsbereich und Umfang 

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung zwischen bilberry consulting e.u. und dem Auftraggeber vereinbart wurde. Nach Vereinbarung dieser AGB zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bleibt deren Geltung auch ohne gesonderte Vereinbarung für alle nachfolgenden erteilten Aufträge in der Geschäftsbeziehung der Vertragsteile erhalten, so in dieser Hinsicht nichts anderes für den jeweiligen konkreten Geschäftsfall vereinbart wird. Die Vereinbarung bestimmter Vertragsklauseln, die von den in diesen AGB enthaltenen abweichen, ersetzt nur diese korrespondierende Bestimmung der AGB, ohne dass dies die Geltung der restlichen Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen beeinflussen würde.

(2) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, deren Gültigkeit wird von bilberry consulting e.u. ausdrücklich schriftlich anerkannt.

(3) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen und Zusagen sind nur dann für beide Seiten verbindlich, wenn sie von beiden Vertragsteilen schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen Vereinbarung angeführten Umfang. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit gilt ausdrücklich auch für die Vereinbarung über ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

 

§ 2 Umfang des Beratungsauftrages 

Der Umfang des Beratungsauftrages wird jeweils gesondert vertraglich vereinbart und umfasst ausschließlich die damit festgelegten Leistungen.

 

§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers /Vollständigkeitserklärung 

Siehe dazu Präambel (5)

 

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit 

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von bilberry consulting e.u. zu verhindern. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, Angebote auf Anstellung an selbständige und/oder unselbständige Mitarbeiter und/oder Kooperationspartner von bilberry consulting e.u. zu unterbreiten bzw. diesen die Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung anzubieten.

 

§ 5 Berichterstattung 

(1) bilberry consulting e.u. verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die ihrer Kooperationspartner, schriftlich Bericht zu erstatten.

(2) Der Auftraggeber und die bilberry consulting e.u. stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende, zumindest aber jährliche Berichterstattung als vereinbart gilt.

(3) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit nach Abschluss des Auftrages, zumindest jedoch im Laufe des auf den Abschluss folgenden Quartals.

(4) Wenn bilberry consulting e.u. mit der Erstellung schriftlicher Dokumente – z.B. Bericht über die Arbeitsplatzevaluierung, BewerberInnenprofile, Präsentationsfolien etc. beauftragt ist, ersetzt die Vorlage der beauftragten Dokumente beim Kunden die Berichterstattung gemäß den vorigen Absätzen (1) bis (3).

 

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von bilberry consulting e.u., ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen mehr nur für die vereinbarten Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche wie unentgeltliche Weitergabe von Informationen, Ergebnissen und Äußerungen jeglicher Art, die von bilberry consulting e.u., ihren Mitarbeitern und/oder Kooperationspartnern stammen, an Dritte der schriftlichen Zustimmung von bilberry consulting e.u.. Eine Haftung der bilberry consulting e.u. Dritten gegenüber wird auch bei erfolgter Zustimmung zur Weitergabe nicht begründet und ist ausdrücklich ausgeschlossen, was dem Dritten durch den Auftraggeber vor der Weitergabe mitzuteilen ist.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen von bilberry consulting e.u., ihrer Mitarbeiter und/oder Kooperationspartner zu Werbe- oder sonstigen Zwecken durch den Auftraggeber ist ohne die vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von bilberry consulting e.u.unzulässig. Ein Verstoß berechtigt bilberry consulting e.u. zur fristlosen Kündigung und Abrechnung aller noch nicht durchgeführten Aufträge gemäß § 1168 ABGB.

(3) bilberry consulting e.u. verbleibt an ihren erbrachten Leistungen das alleinige Urheberrecht.

(4) Die erstellten Beratungsleistungen sind und bleiben geistiges Eigentum von bilberry consulting e.u.. Es gilt ein Nutzungsrecht derselben, auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang des Endberichts (nicht aber an zugrundeliegender Methodik, Formeln, Know-how, uam), als dem Auftraggeber eingeräumt. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch von Teilen derselben auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken, macht den Auftraggeber schadenersatzpflichtig gegenüber bilberry consulting e.u. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

(5) Ein Verstoß des Auftraggebers gegen die Bestimmung des §6 berechtigt bilberry consulting e.u. zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses im Sinn eines außerordentlichen Kündigungsrechts. Das Recht zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz wird davon nicht berührt.

 

§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung 

(1) bilberry consulting e.u. ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt gewordene Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Beratungsleistung, die auf von bilberry consulting e.u. zu vertretende Fehlleistungen zurückgehen und solche auf Basis des Informationsstandes und der Fachwissensstandards zum Zeitpunkt der Leistungserbringung darstellen, zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser Gewährleistungszeitraum beträgt sechs Monate.

(2) Die Mängelbehebung erfolgt ausschließlich auf Basis der ursprünglich bilberry consulting e.u. erteilten Informationen (Daten, Kennzahlen, uam.) sowie in dem im zugrundeliegenden Auftrag enthaltenen Umfang.

(3) bilberry consulting e.u. ist vom Auftraggeber bei sonstigem Anspruchsverlust die Möglichkeit einzuräumen binnen angemessener Frist Mängel an ihrer Leistung zu beheben, wobei für die Abwicklung der Nachbesserung die Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages sowie dieser AGB sinngemäß gelten. Der Auftraggeber hat im Falle eines Fehlschlagens dieser Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlagens der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht gänzlich ohne Nutzen ist – das Recht auf Wandlung. Im Gewährleistungsfall hat auch wiederholte Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.

(4) Bei Beanstandungen von Mängeln durch den Auftraggeber ab sechs Monaten nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Stichtag: Berichtslegung) durch bilberry consulting e.u. ist ein Verschulden der bilberry consulting e.u. an der Mangelhaftigkeit vom Auftraggeber nachzuweisen.

 

§ 8 Haftung 

(1) bilberry consulting e.u. und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. bilberry consulting e.u. haftet aus ihrer Tätigkeit nur für Schäden, die auf dem gelegten Endbericht beruhen und niemals für außerhalb des Auftragsumfanges erbrachte Zusatzleistungen, Hilfestellungen oder Ähnliches. Die Haftung von bilberry consulting e.u. ist auf jene Fälle beschränkt in denen ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Bezug auf den eingetretenen Schaden nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Dritte. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Die Beweislastumkehr, also eine Verpflichtung von bilberry consulting e.u. zum Beweis ihres mangelnden Verschuldens, ist ausgeschlossen.

(2) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.

 

§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit 

(1) bilberry consulting e.u. verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann bilberry consulting e.u. schriftlich von dieser entbinden.

(3) bilberry consulting e.u. darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht sind zu jeder Zeit und in vollem Umfang von der Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen.

(5) bilberry consulting e.u. ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. bilberry consulting e.u. überlassenes Material, sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten verbleiben nach Abschluss derselben grundsätzlich beim Auftragnehmer.

 

§ 10 Honoraranspruch 

(1) bilberry consulting e.u. hat, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, als Gegenleistung für die Erbringung ihrer Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung des angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. bilberry consulting e.u. ist berechtigt, Zwischenabrechnungen, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der Auftragsabwicklung, vorzunehmen. Das Honorar ist jeweils nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gebührt bilberry consulting e.u. gleichwohl das vereinbarte Honorar.

(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten bilberry consulting e.u. gelegen sind und einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Gesamthonorars. Unterbleibt die Ausführung des Auftrags aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch bilberry consulting e.u., behält bilberry consulting e.u. den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen.

(4) bilberry consulting e.u. kann die Fertigstellung und Übergabe ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten von bilberry consulting e.u. berechtigt, außer bei offenkundigen groben Mängeln für den betreffenden Teil der Leistung, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.

(5) Im Falle einer Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist bilberry consulting e.u. von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

§ 11 Honorarhöhe 

(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Beauftragung geltenden Honorarsätzen von bilberry consulting e.u.. Allenfalls eingeräumte Rabatte und/oder Nachlässe gelten nur unter der Voraussetzung der fristgerechten Bezahlung der gelegten Honorarnote und jeweils nur für den konkreten Auftrag als eingeräumt. Sie begründen keine Reduktion des Honoraranspruchs für darüber hinausgehende und/oder andere Leistungen. Das Honorar ist sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

(2) bilberry consulting ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

 

§ 12 Dauer des Vertrages 

(1) Der Vertrag zwischen bilberry consulting e.u. und dem Auftraggeber endet mit dem Abschluss des Auftrages, außer es wurde hievon Abweichendes ausdrücklich vereinbart.

(2) Dessen ungeachtet kann dieser Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden, wobei als wichtiger Grund insbesondere anzusehen ist, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen (etwa aus § 6 oder § 10) verletzt oder wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

 

§ 13 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

(2) Für sämtliche Streitigkeiten aus der Tätigkeit von bilberry consulting e.u. und den mit dieser geschlossenen Verträgen einschließlich der vorliegenden AGB, ist die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichts am Unternehmensort von bilberry consulting e.u. vereinbart.